Satzung

Die offizielle Satzung der ZGH e.V.

  • §1 Name und Sitz
    Die Gesellschaft führt den Namen „Zahnärztliche Gesellschaft in Hessen e.V.“ und hat ihren Sitz in Offenbach am Main. (ZGH.)
  • §2 Zweck und Ziel
    Die Gesellschaft dient ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und Zielen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Ihre Aufgaben sind:
    a.) die Förderung der zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung,
    b.) die Förderung der Forschung zum Zwecke praxisbezogener Nutzanwendung und
    Bewertung wissenschaftlicher Arbeiten,
    c.) die Vermittlung und Verbreitung wertvoller in- und ausländischer Forschungsergebnisse,
    d.) die Zusammenarbeit mit den im Bundesgebiet und im Ausland tätigen fachwissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitgemeinschaften und Gesellschaften etc.
  • §3 Maßnahmen zur Erreichung der Zwecke
    a.) Einrichtung von auf spezielle Fachgebiete bezogene Arbeitsgemeinschaften und
    Bestellung qualifizierter Referenten
    b.) Wissenschaftliche Vorträge oder Kurse
    c.) Ausschreibung und Verleihung eines Innovationspreises
    d.) Wissenschaftliche Tagungen
  • §4 Leitung der Gesellschaft
    Die Leitung der Gesellschaft liegt in den Händen des Präsidiums.
    Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
    a.) dem Präsidenten,
    b.) dem Vizepräsidenten,
    c.) dem Sekretär,
    d.) dem stellvertretenden Sekretär,
    e.) drei Beisitzern.
    Die Wahl des Präsidiums erfolgt für die Dauer von zwei Jahren in einer ordentlichen Hauptversammlung. Die Wahl ist geheim. Es entscheidet Stimmenmehrheit. In das Präsidium können nur Mitglieder gewählt werden, die der Gesellschaft mindestens zwei Jahre angehören.
  • § 5 Rechtstellung des Präsidiums
    a.) Das Präsidium im Sinne des BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär. Zur Vertretung sind jeweils drei Präsidiumsmitglieder gemeinsam berechtigt.
    b.) Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn drei Präsidiumsmitglieder dies fordern. Die Beschlüsse dieses Gremiums sind bei der Anwesenheit von fünf Präsidiumsmitgliedern rechtsgültig.
  • § 6 Beirat
    a.) Der Beirat besteht aus dem Präsidium und den Referenten der verschiedenen
    Arbeitsgemeinschaften.
    c.) der Beirat hat beratende Funktion.
  • § 7 Ordentliche Hauptversammlung
    Alljährlich einmal soll das Präsidium eine Hauptversammlung einberufen mit folgender Tagesordnung:
    1.) Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
    2.) Bericht des Sekretärs
    3.) Bericht der zwei Rechnungsprüfer
    4.) Entlastung des Präsidiums (nur jedes zweite Jahre)
    5.) Wahl des Präsidiums (nur jedes zweite Jahr)
    6.) Wahl der zwei Rechnungsprüfer
    7.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    8.) Behandlung von Anträgen und Verschiedenes.
    Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen.
    Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse wird vom Sekretär ein Protokoll geführt, dass von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.
  • § 8 Mitglieder
    a.) Ordentliches Mitglied kann jede/jeder in Deutschland approbierte/r Zahnärztin/
    Zahnarzt werden, sofern nicht sinngemäß § 9c auf sie/ihn zutrifft. Die Meldung zur Aufnahme muß schriftlich an das Präsidium erfolgen.
    b.) Außerordentliche Mitglieder können alle außerhalb der Bundesrepublik approbierte Zahnärztinnen/Zahnärzte, alle in- und ausländische Ärztinnen/Ärzte sowie Freunde der Gesellschaft werden.
    c.) Als Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder können Personen des In-und Auslandes vom Präsidium ernannt werden, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der „Zahnärztlichen Gesellschaft in Hessen e.V.“ besonders wertvolle Dienste geleistet haben.
    d.) In Anerkennung außergewöhnlicher Verdienste kann das Präsidium die Ernennung zum Ehrenpräsidenten aussprechen.
    e.) Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder.
    f.) Mitgliedern im Ruhestand bleibt die Mitgliedschaft beitragsfrei erhalten.
  • § 9 Verlust der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft geht verloren:
    a.) durch Tod,
    b.) durch freiwilligen Austritt zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist,
    c.) durch Verlust der Approbation, der bürgerlichen Ehrenrechte und bei bekanntwerden von Gründen die eine Aufnahme verhindert hätten. Die Entscheidung hierüber liegt beim Präsidium,
    d.) wenn rückständiger Beitrag nach erfolgter Zahlungsaufforderung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein nicht umgehend erstattet wird.
  • § 10 Mitgliedsbeiträge
    Der von der Jahreshauptversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 1.April voll zu entrichten, sofern nicht das Präsidium Zahlungserleichterung oder Verteilung der Zahlungstermine genehmigt. Bei in der zweiten Jahreshälfte beginnender Mitgliedschaft reduziert sich der Beitrag für das Eintrittsjahr um die Hälfte. Mitglieder im Ruhestand sind beitragsfrei.
  • § 11 Anträge zur Hauptversammlung
    Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens acht Wochen vorher in eingeschriebenem Brief beim Sekretär einzureichen und mit der Einladung bekanntzugeben. Hierüber entscheidet Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • § 12 Auflösung der Gesellschaft
    Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelstimmenmehrheit Beschluß fassen. Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muß mindestens von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gestellt werden. Bei Auflösung der Gesellschaft darf das Vereinsvermögen nur im Interesse der Fortbildung der deutschen, besonders der hessischen Zahnärzteschaft verwendet werden.
  • § 13 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Amtsgericht Offenbach a.M.
-Abteilung 5-
eingetragen am 1.10.1991
gez. Schmidt
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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